
Grundsätzlich sind die Gemeinden für die Reinigung von Straßen und Gehwegen verantwortlich. Häufig übertragen sie diese Pflicht jedoch per Satzung auf die Anlieger.
Die Reinigungspflicht gilt werktags zwischen 7:00 und 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 9:00 Uhr.
Einmal pro Woche zu fegen, reicht oft aus – aber nicht immer. Entscheidend ist, ob der Weg für Passanten noch sicher begehbar ist. Fällt in kurzer Zeit besonders viel Laub, muss häufiger gereinigt werden.
Gerichte urteilen hier unterschiedlich:
Rutscht jemand auf nassem Laub aus und verletzt sich, können Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen entstehen. Allerdings: Auch Passanten oder Radfahrer müssen im Herbst mit rutschigen Wegen rechnen und können eine Teilschuld tragen.
Die Haftung entfällt, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Reinigungspflichten regelmäßig und zumutbar erfüllt wurden.
Wer in den Urlaub fährt, muss eine Vertretung für das Laubkehren organisieren. Das OLG Schleswig entschied jedoch, dass Eigentümer ihren Urlaub nicht unterbrechen müssen, um selbst nach dem Rechten zu sehen.
Eigentümer und WEGs dürfen Dienstleister beauftragen. Wichtig: Der Auftrag muss kontrolliert werden – zumindest stichprobenartig. Andernfalls droht eine Haftung der Gemeinschaft oder des Vermieters.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Blogbeitrag
Laub einfach im Garten zu verbrennen, ist verboten und kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Besser:
Vorsicht bei Laubbläsern/-saugern: In Wohngebieten meist nur zwischen 9–13 Uhr und 15–17 Uhr erlaubt. Verstöße können Bußgelder bis zu 50.000 € nach sich ziehen.

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