Neuerungen GEG | Fachbeitrag | HausBauHaus GmbH Immobilien Traunstein

Einführung des GEG - Gebäudeenergiegesetz

 

Es wurde lange darauf gewartet und die Erleichterung war groß, als am 19. Juni das Gebäudeenergiegesetz endlich durch das Parlament war.

Seit 01. November 2020 ist das GEG in Kraft. Die meisten Akteure waren sich in einem Punkt einig – besser ein Gesetz mit Verbesserungspotential als eine weitere Hängepartie. Die Verunsicherung und das Abwarten von Hausbesitzern und Immobilienunternehmen, was das neue Gesetz mit sich bringt, ist somit vorbei.

Gebäudeenergiegesetz

Die wichtigsten Neuerungen des GEG

Das GEG ist zum 01.11.2020 in Kraft getreten und löst damit das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab.

  • Übergangsregelungen

Für alle Bauvorhaben, bei denen bis zum 31.10.2020 der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige gestellt wurde, gilt noch das alte Energieeinsparrecht. Bei Anträgen oder Anzeigen nach diesem Stichtag ist das GEG 2020 anzuwenden.

  • Anforderungen an Neubauten

Für die Errichtung neuer Gebäude soll ein einheitliches Anforderungssystem gelten, welches Anforderungen an die Energieeffizienz, den baulichen Wärmeschutz und die Nutzung Erneuerbarer Energien enthält.

  • Weiterentwicklung der energetischen Standards

Es wurde häufig kritisiert, dass das GEG keine Verschärfungen der energetischen Anforderungen bei Neubauten oder Sanierungen vorsieht und daher den Klimaschutz im Gebäudebereich kaum voranbringt. Man sich jedoch politisch geeinigt, die energetischen Standards des GEG im Jahr 2023 zu überprüfen und gegebenfalls in den Folgejahren weiter zu entwicklen bzw. zu verschärfen.

  • Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

Die Vorbildfunktion bei Gebäuden der öffentlichen Hand wir im GEG explizit betont.

  • Primärenergiefaktoren

Hauptanforderungsgröße für die Energieeffizienz von Gebäuden bleibt der Jahres-Primärenergiebedarf. Die Primärenergiefaktoren bleiben weitgehend unverändert, werden aber im GEG geregelt.

  • Treibhausgas-Emissionen und Quartieransatz

Mit dem GEG wir ein Quartieransatz eingeführt und eine Umstellung der Anforderungssystematik auf CO²-Emissionen geprüft und bis Anfang 2023 eingeführt.

  • Nutzung Erneuerbarer Energien

Das GEG enthält Anforderungen zur Anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien sowie an Ersatzmaßnahmen.

  • Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien

Man kann nach GEG die Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien in der energetischen Bilanzierung des Gebäudes ausweiten.

  • Verbot von Öl- und Kohlheizungen ab 2026

Ab Anfang 2026 dürfen mit Heizöl oder mit festen fossilen Brennstoffen betriebene Kessel nur noch in bestimmten Ausnahmefällen in Betrieb genommen werden.

  • Anforderungen an Bestandsgebäude

Die energetischen Anforderungen und Pflichten an Bestandsgebäude bleiben weitgehend unverändert. Der Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen kann über eine Bilanzierung des gesamten Gebäudes oder über einen Bauteilnachweis geführt werden.

  • Einführung von obligatorischen Energieberatungen

Hier ist vorgesehen, dass beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern der Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis zu führen hat, wenn ein solches Gespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.

  • Der Energieausweis

Das GEG legt strengere Sorgfaltspflichten für Aussteller von Energieausweisen fest. Von Eigentümern bereitgestellte Angaben müssen sorgfältig geprüft werden.

Weitere Informationen

Die obigen Informationen stellen nur einen kleinen Ausschnitt des neuen GEG 2020 dar.

Mit diesem Link ist das GEG 2020 abrufbar:

Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Gerne steht Ihnen für nähere Informationen Herr Wolfgang Gaßner unter 0861-166192-27 zur Verfügung.

Unser Unternehmensverbund: