Das GEG ist zum 01.11.2020 in Kraft getreten und löst damit das Energieeinspargesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) ab.
Für alle Bauvorhaben, bei denen bis zum 31.10.2020 der Bauantrag, der Antrag auf Zustimmung oder die Bauanzeige gestellt wurde, gilt noch das alte Energieeinsparrecht. Bei Anträgen oder Anzeigen nach diesem Stichtag ist das GEG 2020 anzuwenden.
Für die Errichtung neuer Gebäude soll ein einheitliches Anforderungssystem gelten, welches Anforderungen an die Energieeffizienz, den baulichen Wärmeschutz und die Nutzung Erneuerbarer Energien enthält.
Es wurde häufig kritisiert, dass das GEG keine Verschärfungen der energetischen Anforderungen bei Neubauten oder Sanierungen vorsieht und daher den Klimaschutz im Gebäudebereich kaum voranbringt. Man sich jedoch politisch geeinigt, die energetischen Standards des GEG im Jahr 2023 zu überprüfen und gegebenfalls in den Folgejahren weiter zu entwicklen bzw. zu verschärfen.
Die Vorbildfunktion bei Gebäuden der öffentlichen Hand wir im GEG explizit betont.
Hauptanforderungsgröße für die Energieeffizienz von Gebäuden bleibt der Jahres-Primärenergiebedarf. Die Primärenergiefaktoren bleiben weitgehend unverändert, werden aber im GEG geregelt.
Mit dem GEG wir ein Quartieransatz eingeführt und eine Umstellung der Anforderungssystematik auf CO²-Emissionen geprüft und bis Anfang 2023 eingeführt.
Das GEG enthält Anforderungen zur Anteiligen Nutzung Erneuerbarer Energien sowie an Ersatzmaßnahmen.
Man kann nach GEG die Anrechnung von Strom aus Erneuerbaren Energien in der energetischen Bilanzierung des Gebäudes ausweiten.
Ab Anfang 2026 dürfen mit Heizöl oder mit festen fossilen Brennstoffen betriebene Kessel nur noch in bestimmten Ausnahmefällen in Betrieb genommen werden.
Die energetischen Anforderungen und Pflichten an Bestandsgebäude bleiben weitgehend unverändert. Der Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen kann über eine Bilanzierung des gesamten Gebäudes oder über einen Bauteilnachweis geführt werden.
Hier ist vorgesehen, dass beim Verkauf von Ein- und Zweifamilienhäusern der Käufer ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis zu führen hat, wenn ein solches Gespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.
Das GEG legt strengere Sorgfaltspflichten für Aussteller von Energieausweisen fest. Von Eigentümern bereitgestellte Angaben müssen sorgfältig geprüft werden.
Die obigen Informationen stellen nur einen kleinen Ausschnitt des neuen GEG 2020 dar.
Mit diesem Link ist das GEG 2020 abrufbar:
Gerne steht Ihnen für nähere Informationen Herr Wolfgang Gaßner unter 0861-166192-27 zur Verfügung.